e) Nach dem Gesagten waren die Solaranlagen im vorinstanzlichen Verfahren zum Entscheidzeitpunkt nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor der BVE zur Bewilligungspflicht von Solaranlagen stellen damit eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands dar.13 Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 7 zur Bewilligungspflicht von Solaranlagen kann deshalb nicht eingetreten werden. 6. Ortsbild a) Die Vorinstanz holte einen Fachbericht der OLK ein. Darin stellte die OLK den Antrag, dem Baugesuch aus der Optik des Orts- und Landschaftsbildes keine Bewilligung in Aussicht zu stellen.