So oder anders beantragte die Bauherrschaft zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine Baubewilligung mehr für Solaranlagen. Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Solaranlagen erweisen sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht nicht.