Entsprechend muss das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids auch nicht mit einer Gegenstandsloserklärung betreffend die Solaranlagen ergänzt werden, wie dies der Beschwerdeführer 7 verlangt. Es ist zudem unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner mit ihrem Verzicht auf "baubewilligungspflichtige" Solaranlagen komplett auf das Errichten von Solaranlagen verzichteten oder nach wie vor planen, aus ihrer Sicht baubewilligungsfreie Solaranlagen zu erstellen. So oder anders beantragte die Bauherrschaft zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine Baubewilligung mehr für Solaranlagen.