Die Beurteilung hatte sich demnach auf die Wärmepumpe zu beschränken. Die Vorinstanz durfte sich in der Bewilligung für die Wärmepumpe weder zur Bewilligungspflicht noch zur Bewilligungsfähigkeit allfälliger künftiger Solaranlagen äussern. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Verzicht der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners als Projektänderung oder bloss als teilweiser Rückzug des Baugesuchs zu werten ist. Entsprechend muss das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids auch nicht mit einer Gegenstandsloserklärung betreffend die Solaranlagen ergänzt werden, wie dies der Beschwerdeführer 7 verlangt.