c) Die Baubehörde hat das Projekt so zu beurteilen, wie es die Bauherrschaft zuletzt zur Bewilligung beantragt hat.12 Gegenstand der Baubewilligung ist also das konkrete, von der Bauherrschaft zuletzt gewollte und bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Die Behörde darf sich nicht zu mehr äussern, als die Bauherrschaft beantragt. d) Die Vorinstanz musste in der Baubewilligung das von der Beschwerdegegnerin und vom Beschwerdegegner zuletzt gewollte, baubewilligungspflichtige Bauvorhaben prüfen. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N 14 RA Nr. 110/2017/83 12