Der Beschwerdeführer 7 verlangt deshalb die Feststellung, dass Solaranlagen auf dem nord- und südseitigen Dach des Hauses der Bauherrschaft baubewilligungspflichtig sind. Auch die Beschwerdeführenden 1-6 rügen, Solaranlagen seien am umstrittenen Standort baubewilligungspflichtig. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, mit der Projektänderung seien die Solaranlagen nicht mehr Bestandteil des Verfahrens gewesen und sie hätten sich im Bauentscheid damit weder dazu äussern dürfen noch müssen.