Dies stelle nicht einen generellen Verzicht auf die Erstellung jeglicher Solaranlagen dar, sondern lediglich den speziellen Verzicht auf die Erstellung einer baubewilligungspflichtigen Solaranlage. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass die Bauherrschaft entweder gleichzeitig mit der Wärmepumpe oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Solaranlage auf ihrem Hausdach erstelle in der Überzeugung, diese sei baubewilligungsfrei. Der Beschwerdeführer 7 verlangt deshalb die Feststellung, dass Solaranlagen auf dem nord- und südseitigen Dach des Hauses der Bauherrschaft baubewilligungspflichtig sind.