a) Der Beschwerdeführer 7 rügt, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht zur Baubewilligungspflicht von Solaranlagen geäussert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es sei nämlich nur auf "baubewilligungspflichtige" Solaranlagen verzichtet worden. Dies stelle nicht einen generellen Verzicht auf die Erstellung jeglicher Solaranlagen dar, sondern lediglich den speziellen Verzicht auf die Erstellung einer baubewilligungspflichtigen Solaranlage.