Ob diese Ansicht zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird nachfolgend zu prüfen sein. Jedenfalls stellen die unterbliebenen Abklärungen zum "Silentmodus 2" der Wärmepumpe ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Vorinstanz hat weder Art. 18 VRPG noch das rechtliche Gehör verletzt. 5. Solaranlagen RA Nr. 110/2017/83 11