im Ostteil des Gebäudeinnern wurde vom Beschwerdeführer 7 abgelehnt. Wegen des geringen Gebäudeabstands wäre bei dieser Variante mit Ansaug- und Ausblasöffnung gegen Osten wahrscheinlich ohnehin mit einer höheren Lärmbelastung zu rechnen gewesen. Auch betreffend des "Silentmodus 2" musste die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen treffen. Die Vorinstanz holte einen Fachbericht zu den Lärmimmissionen der Wärmepumpe ein und kam zum Schluss, die Wärmepumpe erfülle die gesetzlichen Anforderungen auch ohne weitere Massnahmen. Ob diese Ansicht zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird nachfolgend zu prüfen sein.