Die Vorinstanz brauchte deshalb auch die Aussage der Bauherrschaft, alternative Standorte seien geprüft und als untauglich beurteilt worden, nicht näher abzuklären. Zwar kam die OLK in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 zum Schluss, es seien alternative Standorte zu prüfen. Dies stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 7 allerdings keinen an die Vorinstanz gerichteten Auftrag dar, nach anderen Aussen- oder Innenstandorten für die Wärmepumpe zu suchen. Vielmehr hatte die Vorinstanz den Bericht der OLK im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens zu würdigen, was sie auch getan hat: