c) Die von der Bauherrschaft eingereichten Baugesuchsunterlagen enthalten mehrere Pläne, aus welchen sich der genaue Aussenstandort der geplanten Wärmepumpe entnehmen lässt. Weder durfte noch musste die Vorinstanz bei der Beurteilung der Ästhetik nach Alternativstandorten für die Wärmepumpe suchen. Sie hatte sich damit darauf zu beschränken, die eingereichten Baugesuchsunterlagen – und nur diese – auf ihre Gesetzeskonformität hin zu beurteilen. Die Vorinstanz brauchte deshalb auch die Aussage der Bauherrschaft, alternative Standorte seien geprüft und als untauglich beurteilt worden, nicht näher abzuklären.