b) Art. 18 VRPG statuiert für die Sachverhaltsermittlung den Untersuchungsgrundsatz. Dieser bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsverletzung dar, ein Verstoss gegen die Beweisregeln, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Verfassungsverletzung. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes. Dieser wird in der Regel von der ansprechenden Partei vorgegeben.9 Im Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass die Baubewilligungsbehörde ein Projekt so zu beurteilen hat, wie es die Bauherrschaft