a) Der Beschwerdeführer 7 sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sinngemäss weiter darin, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. So habe sie keine alternativen Standorte für die Wärmepumpe gesucht und sich nur auf die Angaben der Bauherrschaft verlassen. Insbesondere habe die Vorinstanz die Möglichkeit der Installation eines integralen Wärmepumpen-Innengeräts im Gebäudeinnern unbeachtet gelassen. Betreffend Lärmschutzmassnahmen habe es die Vorinstanz zudem unterlassen, Abklärungen zu einem speziellen und geräuschärmeren Modus der Wärmepumpe, dem sogenannten "Silentmodus 2", zu tätigen.