Anhand der Begründung konnte der vorinstanzliche Entscheid von den Beschwerdeführenden damit ohne weiteres sachgerecht angefochten werden. Dies haben die Beschwerdeführenden und insbesondere der Beschwerdeführer 7 mit seiner ausführlichen Beschwerde auch getan. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. RA Nr. 110/2017/83 9