Mit einer entsprechenden Auflage bezüglich Bepflanzung könne die Sichtbarkeit der Wärmepumpe auf ein Minimum beschränkt werden, womit der Forderung nach einer guten Integration in die bestehende Bausubstanz Rechnung getragen werde. Aufgrund dessen und im Vergleich zu den an diesem Standort eingehaltenen Lärm- und Abstandsvorschriften würden sich die minimalen Einschränkungen in Bezug auf die Ästhetik als vernachlässigbar erweisen. Anhand der Begründung konnte der vorinstanzliche Entscheid von den Beschwerdeführenden damit ohne weiteres sachgerecht angefochten werden.