c) Die Sach- und Rechtslage, von welcher die Vorinstanz ausging, ist – unabhängig von deren inhaltlichen Richtigkeit – ohne weiteres erkennbar. Die Vorinstanz hat die für sie wesentlichen Entscheidgesichtspunkte dargelegt. Dies gilt auch für die Würdigung des OLK-Berichts. Die Vorinstanz führte aus, mit dem gewählten Standort seien sämtliche Vorschriften eingehalten, insbesondere mit Bezug auf den Lärmschutz. Mit einer entsprechenden Auflage bezüglich Bepflanzung könne die Sichtbarkeit der Wärmepumpe auf ein Minimum beschränkt werden, womit der Forderung nach einer guten Integration in die bestehende Bausubstanz Rechnung getragen werde.