Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2017 vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei das Bauvorhaben nicht an der Sitzung der Planungs-, Umwelt- und Baukommission vom 17. Januar 2017, sondern an der Sitzung RA Nr. 110/2017/83 6 vom 23. Mai 2017 und damit unter Berücksichtigung sämtlicher Fachberichte beurteilt worden. Beim im angefochtenen Entscheid genannten Datum vom 17. Januar 2017 handle es sich um ein Versehen.