Die Fachberichte und die Schlussbemerkungen hätten aber von der Gesamtkommission beurteilt werden müssen. Zumindest hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieser beiden Fachberichte und der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 7 handle es sich beim vorinstanzlichen Bauentscheid deshalb um einen Präsidialentscheid. Dieser Präsidialentscheid sei infolge sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit und damit infolge Kompetenzüberschreitung unzulässig.