Dies stelle eine Verfahrensverletzung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unzulässige, antizipierte Beweiswürdigung und einen Ermessensfehler dar. Der Beschwerdeführer 7 führt weiter aus, zwar würde im angefochtenen Entscheid vom 28. Juni 2017 auf die Fachberichte und Schlussbemerkungen, welche erst nach der Sitzung vom 17. Januar 2017 eingetroffenen seien, Bezug genommen. Dieser Entscheid sei allerdings ausschliesslich vom Präsidenten der Planungs-, Umwelt- und Baukommission Spiez sowie vom Abteilungsleiter Bau unterzeichnet. Die Fachberichte und die Schlussbemerkungen hätten aber von der Gesamtkommission beurteilt werden müssen.