a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Planungs-, Umwelt- und Baukommission Spiez habe anlässlich einer Sitzung vom 17. Januar 2017 und damit zu einem Zeitpunkt über das Bauvorhaben entschieden, als die massgebenden Fachberichte noch nicht vorgelegen hätten und die Schlussbemerkungen noch nicht eingetroffen seien. Dies stelle eine Verfahrensverletzung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unzulässige, antizipierte Beweiswürdigung und einen Ermessensfehler dar.