Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1-6 treten als "Eigentümergemeinschaft L.________strasse 17+19" auf und reichten eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 6 ist zwar fraglich, da sie weder Eigentümerin eines Nachbargrundstücks in der L.________strasse ist noch ihre Wohnadresse in Spiez hat. Ihre Legitimation bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, da die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 1-6 so oder anders materiell zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer 7 ist als Einsprecher und Grundeigentümer des Grundstücks Spiez Grundbuchblatt-Nr.