1.3 Weiter ist ergänzende in den Auflagen des Gesamtbauentscheids vom 28. Juni 2017, die Erstellung einer sinnvollen Bepflanzung (oder Erweiterung der bestehenden Bepflanzung), als Sichtschutz für das aussen aufgestellte Splitgerät aufzunehmen." 4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Darin hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen