1.3. Die Beschwerdegegner haben zwecks Schutz des Orts- und Landschaftsbildes um die Wärmepumpe herum eine allseitig als Sichtschutz geeignete, blickdichte, immergrüne und die Wärmepumpe in ihrer Höhe überragenden Bepflanzung anzubringen, welche sämtliche privatrechtlichen und nachbarrechtlichen Vorschriften einhält und die Verkehrssicherheit, insbesondere des Strassenanschlusses der Einstellhallenausfahrt auf der Parz. Nr. K.________ zur öffentlichen L.________strasse, nicht beeinträchtigt.