2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 3700.00 werden der Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 7'415.60 werden der Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung