e) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin 3 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Auch sonst werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 / als Behörde am Verfahren Beteiligte werden gutgeheissen. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen.