11 GebV zusätzlich erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 3'700.00. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 werden gutgeheissen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 dagegen abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin 3, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 3’700.00 aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 7'415.60 hat in jedem Fall die Beschwerdeführerin 3 als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD).