Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV27). Vorliegend wurden drei Beschwerden eingereicht. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen für die drei Beschwerden auf je Fr. 1'500.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. Fr. 1'000.00 reduziert. Die Kosten der OLK (Fr. 700.00 für den Bericht vom 16. November 2017 gemäss Rechnung vom 23. November 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben.