Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist dagegen abzuweisen, da ihrem Antrag (Bewilligung der drei Balkone, welchen die Vorinstanz den Bauabschlag erteilt hat) aufgrund des Bauabschlags für das gesamte Vorhaben nicht Folge geleistet werden kann.