a) Zusammenfassend erweist sich das umstrittene Bauvorhaben auch nach Einreichung der Projektänderungen im Beschwerdeverfahren als nicht bewilligungsfähig. Der umstrittene Neubau beeinträchtigt das unmittelbar angrenzende, als schützenswert eingestufte Bauernhaus an der E.________gasse 8/10 in unzulässiger Weise und verstösst gegen die Ästhetikvorgaben der Gemeinde. Die mit der Projektänderung II neu geplante Parkplatz- und Zufahrtsituation hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Damit sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.