e) Schliesslich unterschreiten die Parkplätze 1 und 2 den massgebenden Strassenabstand gegenüber der Kantonsstrasse (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG; fünf Meter ab Fahrbahnrand). Der Parkplatz 3 hält den gegenüber der Gemeindestrasse einzuhaltenden Abstand ebenfalls nicht ein (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG; 3.60 Meter ab Fahrbahnrand). Die aus diesem Grund notwendigen Ausnahmegesuche fehlen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht näher zu prüfen sind. 7. Zusammenfassung und Kosten