Da die E.________gasse in diesem Bereich zweispurig ist, hätte als relevanter Punkt für die Bemessung der Knotensichtweite die Fahrstreifenachse der linken Fahrspur hingezogen werden müssen. Aufgrund der Mauer im Eckbereich der Ausfahrt wird daher selbst eine Knotensichtweite von 10 m – ab der Mitte der Ausfahrt gemessen – nicht eingehalten. Schliesslich ist zweifelhaft, ob aufgrund der Standorte der geplanten Parkplätze und der Platzverhältnisse auf diesem Vorplatz eine Ausfahrt auf die E.________gasse in Vorwärtsrichtung überhaupt möglich ist. Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben, ob ein Strassenanschluss mit einer Breite von 12 m überhaupt zulässig ist.