Die vortrittsberechtigten Fahrzeuge, welche die E.________gasse hinunter fahren, dürften die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oft erreichen, so dass die Knotensichtweite rechts mindestens 20 m zu betragen hat, was vorliegend nicht eingehalten wird. Bei der Knotensichtweite links ist nicht ausgeschlossen, dass die Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Fahrzeuge, welche von der Kantonsstrasse in die steile E.________gasse abbiegen, etwas tiefer als 30 km/h ist, womit die Anforderungen an die Sichtweite etwas geringer ausfallen würden. Dies muss jedoch nicht näher geprüft werden und kann offen bleiben, da diese Sichtlinie einen weiteren