d) Dieser Strassenanschluss vermag den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss den erwähnten Grundlagen (E. 6b) in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen: Im eingereichten Plan "Grundriss Umgebung" vom 18. Januar 2018 sind die Sichtlinien einzig in der Mitte der 12 m breiten Ausfahrt eingetragen, obwohl die Ausfahrt auf die E.________gasse auf der ganzen Breite möglich ist. Bei der vorgesehenen Anordnung der Parkplätze und der Platzverhältnisse dieses Vorplatzes ist die Wahrscheinlichkeit deutlich grösser, dass die Fahrzeuge nicht genau in der Mitte, sondern eher am Rand auf die Gemeindestrasse hinaus fahren. Die Sichtlinien hätten daher auch dort eingetragen