a) Nachdem die Gemeinde die mit Projektänderung I geplante Parkplatz- und Zufahrtsituation mit Stellungnahme vom 15. November 2017 negativ beurteilte und hierfür keine Strassenanschlussbewilligung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 SG in Aussicht stellte, sah die Beschwerdeführerin 3 mit Projektänderung II eine neuen Standort für die Parkplätze und die Ausfahrt auf die E.________gasse auf der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. M.________ vor (vgl. Situationsplan und Plan "Grundriss Umgebung", beide vom 18. Januar 2018, gestempelt als Projektänderung vom Rechtsamt der BVE am 5. März 2018).