e) Insgesamt vermag der umstrittene Neubau den in Art. 511 Abs. 3 GBR verlangten Anforderungen, wonach Bauten in den Ortsbildschutzgebieten bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen sind, nicht gerecht zu werden. Die BVE sieht keinen Grund, von den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Einschätzungen der kommunalen Fachberatung und der OLK abzuweichen. Der Neubau beeinträchtigt das für das vorliegende Ortsbild wichtige Ensemble mit dem geschützten Bauernhaus übermässig, widerspricht den prägenden Merkmalen des Ortsbildschutzgebiets O.___