Von der im GBR in Ortsbildschutzgebieten verlangten besonders sorgfältigen Einpassung des Neubaus bezüglich Stellung und Form kann nicht gesprochen werden. Wieso zudem die heutige Hofsituation des Ensembles ausschliesslich mit einem Winkelbau – nicht aber etwa mit einem längsausgerichteten Gebäude – aufgenommen werden kann, wie dies die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin vorbringen, erscheint nicht schlüssig.