Widerspruch zu einem prägenden Merkmal des Ortsbildschutzgebiets O.________ gemäss Art. 511 Abs. 5 GBR (giebelständige Stellung und Orientierung der Hauptbauten rechtwinklig zu den hangparallelen Strassen). Dieser Ausrichtung der Bauten wird im betreffenden Ortsbildschutzgebiet mit wenigen Ausnahmen auch nachgelebt.19 Was die Bebauungsstruktur der unmittelbaren Umgebung des Neubaus betrifft, so lässt sich zwar feststellen, dass diese eher heterogen und zufällig wirkt. Dennoch ist die für den Neubau gewählte Winkelform mit den schmalen Flügeln untypisch für das im Ortsbildschutzgebiet O.________ vorherrschende Bebauungsmuster.