Diese Einschätzung wird – wie ausgeführt (vgl. E. 4e) – von der BVE geteilt. Dies hat zur Folge, dass die übermässige Beeinträchtigung des geschützten Bauernhauses durch den Neubau nicht nur den Vorgaben der Denkmalpflege widerspricht (E. 4), sondern sich auch auf das für das Ortsbild wichtige Ensemble negativ auswirkt und damit einen unerwünschten Eingriff in das Ortsbildschutzgebiet O.________ darstellt.