c) Die Beschwerdeführerin 2 hat für die Beurteilung des Vorhabens im vorinstanzlichen Verfahren ihre Fachberatung beigezogen. Dieses Fachgremium besteht gemäss Art. 421 Abs. 1 GBR aus unabhängigen und in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten und wird vom Gemeinderat bestimmt. Es berät die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen.