511 Abs. 5 GBR aufgeführt. Es sind dies: – Giebelständige Stellung und Orientierung der Hauptbauten rechtwinklig zu den hangparallelen Strassen und Gassen oder südorientiert entlang der N.________gasse, mit geringem seitlichem Abstand – Gleichgeneigte Satteldächer, Firstrichtung der Orientierung entsprechend, mit Tonziegeleindeckung, mit einer Dachneigung zwischen 28° und 40°, mit Dachvorsprüngen traufseitig von min. 0,8 m und giebelseitig von min. 1,5 m sowie mit Giebellukarnen – Vom Schweizer Holzbaustil abgeleitete Fassadenproportionen, feingliedrige Gestaltung und Materialisierung (Hauptbauten meist verschindelt oder verputzt) mit Seitenlauben und/oder Giebelbalkonen