Zu berücksichtigen sind sodann die kommunalen Vorgaben zu den Ortsbildschutzgebieten. Ortsbildschutzgebiete bezwecken nach Art. 511 Abs. 2 GBR den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. Bauliche Massnahmen in den Ortsbildschutzgebieten sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen (Art. 511 Abs. 3 GBR).