Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Oberhofen am Thunersee in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht: Nach Art. 411 Abs. 1 GBR16 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind nach Abs. 2 von Art. 411 GBR insbesondere zu berücksichtigen: Die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen;