Das Regierungsstatthalteramt stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass das Bauvorhaben die baupolizeilichen Masse einhalte. Das kommunale Baureglement erlaube eine innere Verdichtung wie sie vorliegend geplant sei. Der Neubau bilde mit dem bestehenden Bau ein Ensemble. Ohne den Winkelbau entstände eine unklare Zugehörigkeit. In der Stellungnahme vom 16. August 2017 ergänzte die Vorinstanz, sie erachte einen winkelförmigen Bau, der die heutige Hofsituation aufnehme, als bessere Lösung als einen einzigen Streifenbau, der noch schlechter zur angrenzenden Überbauung J.________ passen würde.