Die Beschwerdeführerin 3 erachtet die die Ortsbildschutzvorschriften als eingehalten. Das Bauvorhaben ordne sich unter und wirke nicht störend. Im Ortsbildschutzperimeter sei es üblich, die Gebäude eng aneinander zusammenzufügen. Gemäss den Vorgaben im kommunalen Baureglement müssten Gebäude im Ortsbildschutzgebiet geringe seitliche Abstände aufweisen. Das Vorhaben sei zudem so gestaltet, dass es rechtwinklig zu den hangparallelen Strassen und Gassen zu stehen komme. Nur mit der gewählten Winkelform zeige sich, dass der Neubau zum Bauernhaus und dessen Ensemble gehöre.