f) Angesichts des hohen Schutzbedarfs des Baudenkmals stellt der geplante Neubau aufgrund seiner Nähe und den geplanten Dimensionen eine wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Bauernhauses dar. Das Gebot der grösstmöglichen Rücksichtnahme des Baudenkmals wird nicht gewahrt. Damit verstösst das Bauvorhaben gegen die Vorgaben von Art. 10b Abs. 1 BauG und kann bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden. 5. Ortsbild- und Umgebungsschutz RA Nr. 110/2017/81 14