Der übereinstimmenden Ansicht der KDP und der kommunalen Fachbehörde, wonach der geplante Neubau dem Baudenkmal zu nahe kommt sowie die relevanten Höhenbezüge des geschützten Bauernhauses übersteigt und damit zu dominant in Erscheinung tritt, ist demnach beizupflichten. Daran hat auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektänderung nichts geändert, wurde mit dieser doch im Zusammenhang mit dem Neubau einzig die Gestaltung einer Fassade leicht angepasst, die Dimensionen des Gebäudes blieben dagegen unverändert.