Irrelevant ist sodann, dass andere Nachbarbauten gemäss der Beschwerdeführerin 3 über ähnlich hohe Traufen oder über dieselbe Anzahl Geschosse verfügen wie der umstrittene Neubau, ist dies doch für die Frage der Beeinträchtigung des Baudenkmals durch den unmittelbar angrenzenden Neubau nicht von Bedeutung. Der übereinstimmenden Ansicht der KDP und der kommunalen Fachbehörde, wonach der geplante Neubau dem Baudenkmal zu nahe kommt sowie die relevanten Höhenbezüge des geschützten Bauernhauses übersteigt und damit zu dominant in Erscheinung tritt, ist demnach beizupflichten.