Ein blosser Vergleich der Firsthöhen der beiden Gebäude würde ein falsches Bild der Beziehung dieser Gebäude zueinander abgeben und kann daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 in der Eingabe vom 1. März 2018 – für das Gesamterscheinungsbild nicht massgebend sein. Irrelevant ist sodann, dass andere Nachbarbauten gemäss der Beschwerdeführerin 3 über ähnlich hohe Traufen oder über dieselbe Anzahl Geschosse verfügen wie der umstrittene Neubau, ist dies doch für die Frage der Beeinträchtigung des Baudenkmals durch den unmittelbar angrenzenden Neubau nicht von Bedeutung.