So stellt es nicht nur eines der wenigen erhaltenen Beispiele des ursprünglichen Oberhofner Bauernhauses dar, es bildet zusammen mit der ehemaligen Hofstatt und der Scheune an der I.________strasse auch ein ortsbildprägendes Ensemble. Der Schutzbedarf des Baudenkmals ist damit gross, was bei der Prüfung der Frage, ob der Neubau eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne von Art 10b Abs. 1 BauG darstellt, zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4b).